Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 25. (1) Nimmt jemand ein Radionuklid ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers an sich, so bleibt dessen Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Unabhängig von der Haftpflicht des bisherigen Inhabers haftet der neue Inhaber aber auch für jeden Schaden, der ohne sein Verhalten nicht eingetreten wäre.Paragraph 25, (1) Nimmt jemand ein Radionuklid ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers an sich, so bleibt dessen Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Unabhängig von der Haftpflicht des bisherigen Inhabers haftet der neue Inhaber aber auch für jeden Schaden, der ohne sein Verhalten nicht eingetreten wäre.
(2)Absatz 2,Geht ein Dritter mit dem Radionuklid ohne Zustimmung des Inhabers um, so haftet er neben dem Inhaber, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt. Der Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.Geht ein Dritter mit dem Radionuklid ohne Zustimmung des Inhabers um, so haftet er neben dem Inhaber, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt. Der Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Diebstahl, Entwendung, Entziehung, Forthaftung, Weiterhaftung,
gemischter Zufall, Zufall, casus mixtus, Verwendung, Gebrauch,
Benützung, Nutzung, unbefugt, Einverständnis, Beweislastumkehr,
Umkehr, Fahrlässigkeit, Verschulden
Dokumentnummer
NOR12027205
Alte Dokumentnummer
N2196421904S