Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 25, (1) Nimmt jemand ein Radionuklid ohne Zustimmung des bisherigen Inhabers an sich, so bleibt dessen Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Unabhängig von der Haftpflicht des bisherigen Inhabers haftet der neue Inhaber aber auch für jeden Schaden, der ohne sein Verhalten nicht eingetreten wäre.

  1. Absatz 2,Geht ein Dritter mit dem Radionuklid ohne Zustimmung des Inhabers um, so haftet er neben dem Inhaber, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um ein Radionuklid handelt. Der Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Schlagworte

Diebstahl, Entwendung, Entziehung, Forthaftung, Weiterhaftung, gemischter Zufall, Zufall, casus mixtus, Verwendung, Gebrauch, Benützung, Nutzung, unbefugt, Einverständnis, Beweislastumkehr, Umkehr, Fahrlässigkeit, Verschulden

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027205

Alte Dokumentnummer

N2196421904S