Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 26. Hat der bisherige Inhaber ein Radionuklid einem Dritten, von dem er gewußt hat oder wissen hat müssen, daß er zur Übernahme nicht befugt ist, überlassen, so bleibt seine Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Beide haften auch für jeden Schaden, der ohne die Überlassung nicht eingetreten wäre. Paragraph 26, Hat der bisherige Inhaber ein Radionuklid einem Dritten, von dem er gewußt hat oder wissen hat müssen, daß er zur Übernahme nicht befugt ist, überlassen, so bleibt seine Haftpflicht neben der des neuen Inhabers bestehen. Beide haften auch für jeden Schaden, der ohne die Überlassung nicht eingetreten wäre.
Schlagworte
Übergabe, Übertragung, Weitergabe, Berechtigung, Erlaubnis,
behördliche Bewilligung, Fahrlässigkeit, Verschulden, casus mixtus,
gemischter Zufall, Zufall, Forthaftung, Weiterhaftung
Dokumentnummer
NOR12027206
Alte Dokumentnummer
N2196421905S