Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 27. Wird dem bisherigen Inhaber das Radionuklid gestohlen, verliert er es, wirft er es über Bord oder begibt er sich seiner sonst (§ 362 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), so bleibt seine Haftpflicht in jedem Falle bestehen. Paragraph 27, Wird dem bisherigen Inhaber das Radionuklid gestohlen, verliert er es, wirft er es über Bord oder begibt er sich seiner sonst (Paragraph 362, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), so bleibt seine Haftpflicht in jedem Falle bestehen.
Schlagworte
ABGB, Verlust, Abhandenkommen, Diebstahl, Dereliktion, Entziehung,
Abwendung, Forthaftung, Weiterhaftung
Dokumentnummer
NOR12027207
Alte Dokumentnummer
N2196421906S