Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftungsbefreiung.

Paragraph 28, Vorbehaltlich der Paragraphen 24 bis 27 ist die Haftpflicht des Inhabers ausgeschlossen, wenn er beweist, daß er und die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens beachtet haben. Ist aber

  1. Ziffer eins
    das Radionuklid gegenüber dem Verletzten von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes, eines Zahnarztes oder eines Tierarztes bei der Ausübung der Heilkunde angewendet worden, oder hat
  2. Ziffer 2
    der Geschädigte die von dem Radionuklid ausgehenden Gefahren in Kauf genommen,
so ist die Haftpflicht ausgeschlossen, wenn der Ersatzberechtigte nicht beweist, daß der Inhaber oder die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens beachtet haben.

Schlagworte

Verschulden, Fahrlässigkeit, Beweislastverteilung, Beweislastumkehr, Entlastungsbeweis, Gehilfe, Leute, Gehilfenhaftung, Medizin, Leutehaftung, Veterinär, Risikoübernahme

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027208

Alte Dokumentnummer

N2196421907S