Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Haftungsbefreiung.
§ 28. Vorbehaltlich der §§ 24 bis 27 ist die Haftpflicht des Inhabers ausgeschlossen, wenn er beweist, daß er und die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens beachtet haben. Ist aber Paragraph 28, Vorbehaltlich der Paragraphen 24 bis 27 ist die Haftpflicht des Inhabers ausgeschlossen, wenn er beweist, daß er und die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens beachtet haben. Ist aber
das Radionuklid gegenüber dem Verletzten von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Tierarzt oder unter der Aufsicht eines Arztes, eines Zahnarztes oder eines Tierarztes bei der Ausübung der Heilkunde angewendet worden, oder hat
der Geschädigte die von dem Radionuklid ausgehenden Gefahren in Kauf genommen,
so ist die Haftpflicht ausgeschlossen, wenn der Ersatzberechtigte nicht beweist, daß der Inhaber oder die für ihn bei der Inhabung tätigen Personen nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens beachtet haben.
Schlagworte
Verschulden, Fahrlässigkeit, Beweislastverteilung, Beweislastumkehr,
Entlastungsbeweis, Gehilfe, Leute, Gehilfenhaftung, Medizin,
Leutehaftung, Veterinär, Risikoübernahme
Dokumentnummer
NOR12027208
Alte Dokumentnummer
N2196421907S