Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Kernanlagen und Kernmaterialien.
Haftung.
§ 3. (1) Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Betriebsunternehmer der Kernanlage, in der sich die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff, die das nukleare Ereignis verursacht haben, zur Zeit dieses Ereignisses befunden oder aus der sie zu dieser Zeit unmittelbar hergestammt haben, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens.Paragraph 3, (1) Wird durch ein nukleares Ereignis, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich ausgeht, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt oder in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt, so haftet, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Betriebsunternehmer der Kernanlage, in der sich die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff, die das nukleare Ereignis verursacht haben, zur Zeit dieses Ereignisses befunden oder aus der sie zu dieser Zeit unmittelbar hergestammt haben, nach diesem Bundesgesetz für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
(2)Absatz 2,Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers der Kernanlage nach dem Abs. 1 bezieht sich auf alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage.Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers der Kernanlage nach dem Absatz eins, bezieht sich auf alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien oder der verschmelzbare Kernbrennstoff vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von der Haftpflicht nach dem Abs. 1, vorbehaltlich des § 35, sind Schäden an der Kernanlage sowie an Sachen, die sich in ihrem Bereich befinden und im Zusammenhang mit ihr verwendet werden oder verwendet werden sollen.Ausgenommen von der Haftpflicht nach dem Absatz eins,, vorbehaltlich des Paragraph 35,, sind Schäden an der Kernanlage sowie an Sachen, die sich in ihrem Bereich befinden und im Zusammenhang mit ihr verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Schlagworte
Anlage, Material, Unternehmer, Brennstoff, Personenschaden, Nutzung,
Sachschaden, Sachbeschädigung, Gesundheitsschädigung, Krankheit,
Strahlenschaden, Strahlenkrankheit, Gebrauch, Benützung, Betreiber,
Verfügungsberechtigter, Inhaber, Eigentümer, Mieter, Pächter,
Fruchtnießer, Haftpflicht, Ersatzpflicht, Haftungsdauer,
Haftpflichtdauer, Gewahrsam, Übergabe, Einlangen, Ausschluß,
Haftungsausschluß, Haftpflichtausschluß, Beschränkung, Eigenschaden,
Erfolgshaftung, Kausalhaftung, Gefährdungshaftung