Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
01.09.1964 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.09.196431.12.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

römisch vier. ABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen; Schlußbestimmungen.

Zusammenwirken von Kernanlagen oder Kernmaterialien und

Radionukliden.

Paragraph 31, (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Ersatzpflicht sowohl eines oder mehrerer nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtiger als auch die eines oder mehrerer nach den Paragraphen 24 bis 27 Haftpflichtiger, so haften alle diese Haftpflichtigen zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

  1. Absatz 2,Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,; jedoch ist hierbei die Haftpflicht zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.

Schlagworte

Anlage, Material, Nuklide, Betrag, Solidarschuld, Solidarhaftung, Gesamtschuld, Gesamthaftung, Korrealität, Beschränkung, Obergrenze, Einschränkung, Begrenzung

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027211

Alte Dokumentnummer

N2196421910S