Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
IV. ABSCHNITT.römisch vier. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen; Schlußbestimmungen.
Zusammenwirken von Kernanlagen oder Kernmaterialien und
Radionukliden.
§ 31. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Ersatzpflicht sowohl eines oder mehrerer nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtiger als auch die eines oder mehrerer nach den §§ 24 bis 27 Haftpflichtiger, so haften alle diese Haftpflichtigen zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Paragraph 31, (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Ersatzpflicht sowohl eines oder mehrerer nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtiger als auch die eines oder mehrerer nach den Paragraphen 24 bis 27 Haftpflichtiger, so haften alle diese Haftpflichtigen zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftpflicht zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,; jedoch ist hierbei die Haftpflicht zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.
Schlagworte
Anlage, Material, Nuklide, Betrag, Solidarschuld, Solidarhaftung,
Gesamtschuld, Gesamthaftung, Korrealität, Beschränkung, Obergrenze,
Einschränkung, Begrenzung
Dokumentnummer
NOR12027211
Alte Dokumentnummer
N2196421910S