Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Rechtsstellung der Ausländer; Schäden im Ausland.
§ 32. Ausländer, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Ansprüche vor österreichischen Gerichten geltend machen, sind von einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit und zur Verfahrenshilfe wie österreichische Staatsbürger zugelassen. Paragraph 32, Ausländer, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Ansprüche vor österreichischen Gerichten geltend machen, sind von einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit und zur Verfahrenshilfe wie österreichische Staatsbürger zugelassen.
Anmerkung
Zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten siehe die §§ 57 bis 62 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Leistung, Kosten, Bürge, aktorische Kaution, Kaution,
Verfahrenshilfe
Dokumentnummer
NOR12027212
Alte Dokumentnummer
N2196421911S