Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 33. (1) Ist infolge eines nuklearen Ereignisses, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich oder von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Schaden im Ausland eingetreten, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Ersatzberechtigte österreichischer Staatsbürger ist oder seine Ansprüche von einem österreichischen Staatsbürger ableitet oder der Getötete österreichischer Staatsbürger gewesen ist.Paragraph 33, (1) Ist infolge eines nuklearen Ereignisses, das von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien in Österreich oder von einem Radionuklid in Österreich ausgeht, ein Schaden im Ausland eingetreten, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Ersatzberechtigte österreichischer Staatsbürger ist oder seine Ansprüche von einem österreichischen Staatsbürger ableitet oder der Getötete österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
(2)Absatz 2,Durch den Abs. 1 werden weitergehende oder einschränkende Bestimmungen in Staatsverträgen nicht berührt.Durch den Absatz eins, werden weitergehende oder einschränkende Bestimmungen in Staatsverträgen nicht berührt.
Schlagworte
Anlage, Material, Nuklid, Bürge, Vertrag, Schutzprinzip, Inländer,
Distanzschaden
Dokumentnummer
NOR12027213
Alte Dokumentnummer
N2196421912S