Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Verjährung.
§ 34. (1) Ansprüche auf Schadensersatz auf Grund eines nuklearen Ereignisses verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und von der Person des nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses.Paragraph 34, (1) Ansprüche auf Schadensersatz auf Grund eines nuklearen Ereignisses verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und von der Person des nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses.
(2)Absatz 2,Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zu den Verjährungsbestimmungen vgl. die §§ 1451 ff. ABGB,
JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Ersatz, Fristablauf, Zeitablauf, Verfristung
Dokumentnummer
NOR12027214
Alte Dokumentnummer
N2196421913S