Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 36. Ist das im § 11 Abs. 2 genannte andere Ereignis durch ionisierende Strahlen verursacht worden, die nicht durch Kernumwandlungsvorgänge im Sinne des § 1 erzeugt worden sind, so wird eine gesonderte, in sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründete Haftung des für das andere Ereignis Verantwortlichen nicht ausgeschlossen. Paragraph 36, Ist das im Paragraph 11, Absatz 2, genannte andere Ereignis durch ionisierende Strahlen verursacht worden, die nicht durch Kernumwandlungsvorgänge im Sinne des Paragraph eins, erzeugt worden sind, so wird eine gesonderte, in sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründete Haftung des für das andere Ereignis Verantwortlichen nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
Umwandlungsvorgang, Vorgang, Weiterhaftung
Dokumentnummer
NOR12027216
Alte Dokumentnummer
N2196421915S