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BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
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20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 37. (1) Wer eine Kernanlage, einen ihrer Teile, Kernmaterialien oder verschmelzbare Kernbrennstoffe geliefert, für die Herstellung, die Errichtung oder die Änderung einer Kernanlage oder eines ihrer Teile Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen erbracht oder an deren Planung mitgewirkt hat, haftet, vom Falle des Rückgriffsrechts abgesehen, wenn seine Haftpflicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründet wäre, dem Ersatzberechtigten nicht.Paragraph 37, (1) Wer eine Kernanlage, einen ihrer Teile, Kernmaterialien oder verschmelzbare Kernbrennstoffe geliefert, für die Herstellung, die Errichtung oder die Änderung einer Kernanlage oder eines ihrer Teile Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen erbracht oder an deren Planung mitgewirkt hat, haftet, vom Falle des Rückgriffsrechts abgesehen, wenn seine Haftpflicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften begründet wäre, dem Ersatzberechtigten nicht.
(2)Absatz 2,Dies gilt, abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 3 und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, sinngemäß für den Beförderer von Kernmaterialien, ferner für denjenigen, der Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen für die Beförderung von Kernmaterialien erbracht hat, sofern es sich nicht um die Beförderung selbst, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, handelt.Dies gilt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 und vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, sinngemäß für den Beförderer von Kernmaterialien, ferner für denjenigen, der Sach-, Werkvertrags- oder Arbeitsleistungen für die Beförderung von Kernmaterialien erbracht hat, sofern es sich nicht um die Beförderung selbst, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, handelt.
(3)Absatz 3,Staatsverträge auf dem Gebiet der Beförderung, nach denen die Haftpflicht anderer Personen als des nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen begründet wird, werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.Staatsverträge auf dem Gebiet der Beförderung, nach denen die Haftpflicht anderer Personen als des nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen begründet wird, werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
Anmerkung
Zu Abs. 3: solche Staatsverträge sind etwa das CMR, BGBl.
Nr. 138/1961, das Warschauer Abkommen, BGBl. Nr. 286/1961,
und das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte
Beförderung im internationalen Luftverkehr, BGBl.
Nr. 46/1966 (Abkommen von Guadalajara).
Schlagworte
Spedition, Material, Brennstoff, Stoff, Sachleistung, Frachtführer,
Werkvertragleistung, Vertrag, Lieferer, Lieferant, Produzent, Anlage,
Erzeuger, Konstruktion, Konzeption, Erbauer, Zulieferer, Ausschluß,
Haftungsausschluß, Kanalisierung, Haftungskanalisierung, Leistung,
Transport