Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Rückgriffsrecht.
§ 38. Dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen steht ein Rückgriffsrecht nur zu Paragraph 38, Dem nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen steht ein Rückgriffsrecht nur zu
wenn der Schaden aus einer in Schädigungsabsicht ergangenen Handlung oder Unterlassung herrührt, gegen die natürliche Person, der der Vorsatz zur Last fällt;
soweit es vertraglich ausdrücklich vorgesehen ist.
Schlagworte
Absicht, Regreß, Rückersatz, Vereinbarung, Klausel, Bedingung
Dokumentnummer
NOR12027218
Alte Dokumentnummer
N2196421917S