Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 39. (1) Wer für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden auf Grund eines Staatsvertrags im Sinne des § 37 Abs. 3 oder eines ausländischen Gesetzes Ersatz leistet, tritt in die Rechte des Ersatzberechtigten gegen den nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen innerhalb der für diesen vorgesehenen Höchstbeträge ein.Paragraph 39, (1) Wer für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden auf Grund eines Staatsvertrags im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, oder eines ausländischen Gesetzes Ersatz leistet, tritt in die Rechte des Ersatzberechtigten gegen den nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen innerhalb der für diesen vorgesehenen Höchstbeträge ein.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht, soweit dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht gegen den Ersatzleistenden zusteht.Der Absatz eins, gilt nicht, soweit dem nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht gegen den Ersatzleistenden zusteht.
Schlagworte
Vertrag, Betrag, Leistender, Legalzession, Abtretung, Zession,
Forderungsabtretung, Forderungsübergang, Übergang, Einlösung,
Regreß, Rückersatz
Dokumentnummer
NOR12027219
Alte Dokumentnummer
N2196421918S