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BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
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20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 4. (1) Ist ein nukleares Ereignis im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, eingetreten, so haftet im Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der Kernanlage in Österreich, von der die Kernmaterialien zur Zeit dieses Ereignisses unmittelbar hergestammt haben, für alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die KernmaterialienParagraph 4, (1) Ist ein nukleares Ereignis im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien, einschließlich der Aufbewahrung im Verlauf der Beförderung, eingetreten, so haftet im Sinne des Paragraph 3, der Betriebsunternehmer der Kernanlage in Österreich, von der die Kernmaterialien zur Zeit dieses Ereignisses unmittelbar hergestammt haben, für alle nuklearen Ereignisse bis zu der Zeit, zu der die Kernmaterialien
vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage im Sinne des § 3;vom Betriebsunternehmer einer anderen in Österreich gelegenen Kernanlage übernommen werden; mit dieser Zeit beginnt die Haftpflicht des Betriebsunternehmers dieser Kernanlage im Sinne des Paragraph 3,;
sofern sie ins Ausland versendet worden sind, von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, mit dem sie in das Ausland gelangt sind.
(2)Absatz 2,Sind die Kernmaterialien aus dem Ausland nach Österreich versendet worden, so haftet im Sinne des § 3 der Betriebsunternehmer der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die sie bestimmt sind, von der Zeit an, zu der sie auf das Beförderungsmittel verladen werden, sofern die Versendung mit seinem schriftlichen Einverständnis geschehen ist.Sind die Kernmaterialien aus dem Ausland nach Österreich versendet worden, so haftet im Sinne des Paragraph 3, der Betriebsunternehmer der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die sie bestimmt sind, von der Zeit an, zu der sie auf das Beförderungsmittel verladen werden, sofern die Versendung mit seinem schriftlichen Einverständnis geschehen ist.
(3)Absatz 3,Der Beförderer haftet im Sinne des § 3, wennDer Beförderer haftet im Sinne des Paragraph 3,, wenn
weder die Kernanlage, von der die Kernmaterialien unmittelbar hergestammt haben, noch die Kernanlage, für die sie bestimmt sind, in Österreich gelegen ist,
im Falle des Abs. 2 die Versendung nicht mit dem schriftlichen Einverständnis des Betriebsunternehmers der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die die Kernmaterialien bestimmt sind, geschehen ist, oderim Falle des Absatz 2, die Versendung nicht mit dem schriftlichen Einverständnis des Betriebsunternehmers der in Österreich gelegenen Kernanlage, für die die Kernmaterialien bestimmt sind, geschehen ist, oder
die Kernmaterialien überhaupt nicht für eine Kernanlage bestimmt sind oder eine solche Kernanlage nicht feststellbar ist,
sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um Kernmaterialien handelt. Ist der Beförderer kraft Gesetzes zur Abschließung des Beförderungsvertrags verpflichtet, so haftet an seiner Stelle der Bund im Sinne des § 3.sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht wissen hat müssen, daß es sich um Kernmaterialien handelt. Ist der Beförderer kraft Gesetzes zur Abschließung des Beförderungsvertrags verpflichtet, so haftet an seiner Stelle der Bund im Sinne des Paragraph 3,
Schlagworte
Material, Unternehmer, Anlage, Mittel, Transport, Verbringung,
Lieferung, Nukleartransport, Atomtransport, Übergabe, Überlassung,
Gewahrsam, Übertragung, Transporthaftung, Transporthaftpflicht,
Eisenbahn, Flugzeug, Luftfahrzeug, Lastkraftwagen, Leerung, Löschung,
Verschickung, Sendung, Zustimmung, Beweislastumkehr, Umkehr,
Befreiungsbeweis, Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit, Verschulden,
Sorgfaltswidrigkeit, Sorglosigkeit, Kontrahierungszwang, Schiff,
Abschlußzwang, Haftungsübernahme, Haftpflichtübernahme,
Haftungsdauer, Haftpflichtdauer, Kanalisierung,
Haftungskanalisierung, Haftpflichtkanalisierung