Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Prozeßkosten.
§ 43. Erweist sich ein Teil eines gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus dem Grund als nicht berechtigt, weil dieser Anspruch nach dem § 16 Abs. 2 und 3 zu kürzen ist, so sind die Prozeßkosten für diesen Teil gegenseitig aufzuheben. Paragraph 43, Erweist sich ein Teil eines gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus dem Grund als nicht berechtigt, weil dieser Anspruch nach dem Paragraph 16, Absatz 2 und 3 zu kürzen ist, so sind die Prozeßkosten für diesen Teil gegenseitig aufzuheben.
Anmerkung
Zu den Prozeßkosten siehe die §§ 40 bis 55 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Kosten, Ersatzanspruch
Dokumentnummer
NOR12027223
Alte Dokumentnummer
N2196421922S