Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 5. Begründen mehrere Kernanlagen oder Kernmaterialien, die sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches befinden, die Haftpflicht derselben Person nach den §§ 3 oder 4 und ist das nukleare Ereignis, das die mehreren Kernanlagen oder Kernmaterialien betrifft, als ein einziges im Sinne des § 1 Abs. 3 anzusehen, so haftet der Haftpflichtige nur bis zu den Höchstbeträgen, die unter den in Betracht kommenden Höchstbeträgen das weiteste Ausmaß erreichen. Paragraph 5, Begründen mehrere Kernanlagen oder Kernmaterialien, die sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches befinden, die Haftpflicht derselben Person nach den Paragraphen 3, oder 4 und ist das nukleare Ereignis, das die mehreren Kernanlagen oder Kernmaterialien betrifft, als ein einziges im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, anzusehen, so haftet der Haftpflichtige nur bis zu den Höchstbeträgen, die unter den in Betracht kommenden Höchstbeträgen das weiteste Ausmaß erreichen.
Schlagworte
Anlage, Material, Betrag, Haftung, Schadenersatzpflicht, Begrenzung,
Ersatzpflicht, Beschränkung, Einschränkung, Obergrenze
Dokumentnummer
NOR12027185
Alte Dokumentnummer
N2196421884S