Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 6. (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Haftpflicht mehrerer Personen nach den §§ 3 oder 4, so haften diese zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Paragraph 6, (1) Begründen mehrere nukleare Ereignisse hinsichtlich desselben Schadens die Haftpflicht mehrerer Personen nach den Paragraphen 3, oder 4, so haften diese zur ungeteilten Hand; jedoch haftet jeder von ihnen nach den für ihn geltenden Bestimmungen und, sofern seine Haftpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des § 1 Abs. 3; jedoch ist hierbei die Haftung zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.Das gleiche gilt bei Vorliegen eines einzigen nuklearen Ereignisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,; jedoch ist hierbei die Haftung zur ungeteilten Hand durch die Höchstbeträge begrenzt, die für den im weitesten Ausmaß Haftpflichtigen vorgesehen sind.
Schlagworte
Betrag, Solidarschuld, Solidarhaftung, Gesamtschuld, Gesamthaftung,
Korrealität, Beschränkung, Einschränkung, Obergrenze
Dokumentnummer
NOR12027186
Alte Dokumentnummer
N2196421885S