Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden dessen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat. Paragraph 7, Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der Paragraph 1304, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden dessen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.
Schlagworte
ABGB, Mitverschulden, Sorglosigkeit, Schadensteilung, Vorsatz,
Schadensaufteilung, Schadensminderung, Rettungspflicht,
Fahrlässigkeit, Mitverantwortung
Dokumentnummer
NOR12027187
Alte Dokumentnummer
N2196421886S