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Art. 2

Fassungen
ab 04.06.1964 — BGBl. Nr. 107/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.06.1964 BGBl. Nr. 107/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.06.1964BGBl. Nr. 107/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch zwei

Schiedsfähigkeit der juristischen Personendes öffentlichen Rechts

1. In Fällen des Artikels römisch eins Absatz 1 haben die juristischen Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ sind, die Fähigkeit, wirksame Schiedsvereinbarungen zu schließen.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder beim Beitritt erklären, daß er diese Fähigkeit in dem Ausmaße beschränkt, das in seiner Erklärung bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10002063

Dokumentnummer

NOR12027230

Alte Dokumentnummer

N2196427923S