Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1964Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Schiedsfähigkeit der juristischen Personendes öffentlichen Rechts
1. In Fällen des Artikels I Absatz 1 haben die juristischen Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ sind, die Fähigkeit, wirksame Schiedsvereinbarungen zu schließen.1. In Fällen des Artikels römisch eins Absatz 1 haben die juristischen Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ sind, die Fähigkeit, wirksame Schiedsvereinbarungen zu schließen.
2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder beim Beitritt erklären, daß er diese Fähigkeit in dem Ausmaße beschränkt, das in seiner Erklärung bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
NOR12027230
Alte Dokumentnummer
N2196427923S