Rechtstracker.at

§ 114 AktG

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. I Nr. 53/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 53/2011
§ 11401.08.200931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 11401.01.200731.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 11401.01.199931.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 11401.07.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 11401.01.199430.06.1996 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 11401.01.196631.12.1993 BGBl. Nr. 98/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. I Nr. 53/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Erteilung und Widerruf der Vollmacht

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Die Vollmacht muss einer bestimmten Person schriftlich erteilt werden, sofern die Satzung nicht die Textform genügen lässt. Bei einer börsenotierten Gesellschaft ist die Textform jedenfalls ausreichend. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (Paragraph 10 a,) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; Paragraph 10 a, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Eine börsenotierte Gesellschaft muss für die Übermittlung von Vollmachten zumindest einen elektronischen Kommunikationsweg eröffnen, für den nur solche formalen Anforderungen vorgesehen werden dürfen, die für die Identifizierbarkeit des Aktionärs und die Feststellung des Inhalts der Vollmacht notwendig und angemessen sind. Sofern die Satzung keinen anderen solchen Kommunikationsweg vorsieht, ist jedenfalls die Übermittlung von Vollmachten per Telefax zulässig.
  3. Absatz 3,Die zwingende Verwendung eines bestimmten Formulars für die Erteilung einer Vollmacht kann in der Einberufung nur verfügt werden, wenn dieses Formular auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird und auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40130147