Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,
Text
Verzicht und Vergleich
§ 136.Paragraph 136,
Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß § 134 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des § 134 Abs. 1 dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen. Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit gemäß Paragraph 134, Absatz eins, verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, dass die Aktien der übrigen nicht mehr zehn vom Hundert des Grundkapitals, im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, dritter Satz fünf vom Hundert des Grundkapitals, erreichen.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109327