Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,
Text
Anfechtungsbefugnis
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Zur Anfechtung ist befugt:
jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wennjeder andere gemäß Paragraph 111, Absatz eins, oder Paragraph 112, Absatz eins, teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;im Fall des Paragraph 195, Absatz 2, jeder Aktionär;
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
(2)Absatz 2,Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009
Schlagworte
Minderheitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40109317