Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203Paragraph 203
Text
ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
Auflösungsgründe
§ 203.Paragraph 203,
(1)Absatz eins,Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40119927