Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberster Patent- und Markensenat - Amtskleid Beschaffenheit, Tragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Das Amtskleid der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates besteht aus einem Talar und einem Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (§ 1 der Verordnung BGBl. Nr. 133/1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.Paragraph eins, (1) Das Amtskleid der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates besteht aus einem Talar und einem Barett. Es entspricht dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid (Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter), mit dem Unterschied, daß an Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.
(2)Absatz 2,Das Amtskleid ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars unterscheiden:
Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten:
Kragenartiger Besatz aus tegetthoffblauem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus tegetthoffblauem Samt;
für alle übrigen Mitglieder:
Kragenartiger Besatz und Barettrand aus tegetthoffblauem Samt.
Dokumentnummer
NOR12027536
Alte Dokumentnummer
N2196518604R