Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberster Patent- und Markensenat - Amtskleid Beschaffenheit, Tragen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Zur Verkündung der Entscheidung und zur Eidesabnahme haben sie das Haupt mit dem Barett zu bedecken. Paragraph 3, Die Mitglieder des erkennenden Senates haben bei allen mündlichen Verhandlungen das Amtskleid zu tragen. Zur Verkündung der Entscheidung und zur Eidesabnahme haben sie das Haupt mit dem Barett zu bedecken.
Dokumentnummer
NOR12027538
Alte Dokumentnummer
N2196518606R