Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1965Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Übermittlung von Schriftstücken
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die im Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.
(2)Absatz 2,a) Geht das Ersuchen von einer niederländischen Behörde aus und ist das zu übermittelnde Schriftstück mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist keine Übersetzung angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
b)Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Übermittlung von Schriftstücken sind dem Officier van Justitie bij de Arrondissementsrechtbank (Staatsanwalt beim Gerichtshof erster Instanz), in deren Bezirk sich der Empfänger aufhält, zu übersenden.
(3)Absatz 3,Die Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.
Anmerkung
Die Regelung ist nicht als Widerspruch iS des Art. 6 HPÜ, BGBl. Nr. 91/1957, anzusehen.
Schlagworte
Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027522
Alte Dokumentnummer
N2196516236T