Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 10.09.1965 — BGBl. Nr. 267/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.09.1965 BGBl. Nr. 267/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.09.1965BGBl. Nr. 267/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Übermittlung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.
  2. Absatz 2,Die Auslagen, die bei der Übermittlung eines Schriftstückes unter Mitwirkung eines deurwaarder (Vollziehungsbeamten) oder durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Diese Mitteilung gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen im Inland wohnhaften Partei.

Schlagworte

Kosten des Rechtshilfeersuchens, Kostenersatz bei Rechtshilfeersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002072

Dokumentnummer

NOR12027526

Alte Dokumentnummer

N2196516240T