Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1965Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Übermittlung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.
(2)Absatz 2,Die Auslagen, die bei der Übermittlung eines Schriftstückes unter Mitwirkung eines deurwaarder (Vollziehungsbeamten) oder durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Diese Mitteilung gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen im Inland wohnhaften Partei.
Schlagworte
Kosten des Rechtshilfeersuchens, Kostenersatz bei Rechtshilfeersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027526
Alte Dokumentnummer
N2196516240T