Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1965Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
ARTIKEL 6
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Regierung jedes Staates, der dieser Vereinbarung beigetreten ist,
die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
die Zeitpunkte, zu denen die Vereinbarung in Kraft tritt,
jede Notifikation nach Artikel 5.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 17. Dezember 1962, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jeder Regierung, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Dokumentnummer
NOR12027547
Alte Dokumentnummer
N2196527939S