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Art. 6

Fassungen
ab 25.01.1965 — BGBl. Nr. 19/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute25.01.1965 BGBl. Nr. 19/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.01.1965BGBl. Nr. 19/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

ARTIKEL 6

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Regierung jedes Staates, der dieser Vereinbarung beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung,
  2. Litera b
    die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
  3. Litera c
    die Zeitpunkte, zu denen die Vereinbarung in Kraft tritt,
  4. Litera d
    jede Notifikation nach Artikel 5.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 17. Dezember 1962, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jeder Regierung, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Gesetzesnummer

10002076

Dokumentnummer

NOR12027547

Alte Dokumentnummer

N2196527939S