Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1966Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreiches der Niederlande nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreiches.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der beiden Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt.
Anmerkung
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 wurde der Geltungsbereich des Abkommens auf Aruba ausgedehnt (BGBl. Nr. 399/1986).
Schlagworte
Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027573
Alte Dokumentnummer
N2196624957S