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Art. 3

Fassungen
ab 30.04.1966 — BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute30.04.1966 BGBl. Nr. 37/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1966,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.04.1966BGBl. Nr. 37/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a ist, mit Ausnahme der im nachstehenden Absatz 2 angeführten Fälle, die Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,
    1. Litera a
      wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
    2. Litera b
      wenn der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung hatte und dort wegen Streitigkeiten, die dieses Unternehmen oder diese Zweigniederlassung betreffen, belangt wurde;
    3. Litera c
      wenn sich der Beklagte schriftlich durch eine Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme eines Wohnsitzes („domiciliekeuze“) für einen bestimmten Rechtsstreit oder für die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit dieses Gerichtes unterworfen hat;
    4. Litera d
      wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichtes (Absatz 4) erhoben zu haben;
    5. Litera e
      im Falle einer Widerklage, wenn das Gericht im Sinne dieses Artikels für die Klage zuständig war.
  2. Absatz 2,In Verfahren, welche dingliche Rechte an Liegenschaften oder den Übergang solcher Rechte von Todes wegen betreffen, sind die Gerichte des Staates der gelegenen Sache zuständig.
  3. Absatz 3,Die Gerichte des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, sind an die Feststellungen von Tatsachen, die in der Entscheidung enthalten sind und auf die das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, seine Zuständigkeit gegründet hat, gebunden.
  4. Absatz 4,Unter einer Einwendung gegen die Zuständigkeit des Gerichtes im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist auch jede Erklärung des Beklagten zu verstehen, wonach er die Zuständigkeit bloß im Sinne dieses Artikels bestreitet.
  5. Absatz 5,Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, sind jedoch im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zuständig, wenn nach dem Recht des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles die Gerichte dieses oder eines dritten Staates ausschließlich zuständig waren.

Anmerkung

Das Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten; die Entscheidungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht nach Art. 3 zuständig gewesen ist ("competence indirecte").

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027565

Alte Dokumentnummer

N2196624949S