Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kapitalberichtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1967Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. römisch eins 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
Anmerkung
zu Abs. 2: Die zitierte Verordnung wurde durch § 9 Abs. 1 Z 2 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027746
alte Dokumentnummer
N2196718328R