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§ 16d

Fassungen
11.08.2001 bis 09.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16d11.08.200109.01.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 d

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 d,

  1. Absatz eins,In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß Paragraph 77, Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
  2. Absatz 2,Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 77, Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragen sind, mit Erfolg die in den Paragraphen 15 a und 15 b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022656