Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 07.07.1967 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute07.07.1967 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Patentanwalt ist mit Ausnahme von Fällen gemäß Paragraph 23, nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.
  2. Absatz 2,Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Doppelvertretung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027639

Alte Dokumentnummer

N2196714654T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P18/NOR12027639