Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
ab 07.07.1967 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute07.07.1967 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Präsident vertritt die Patentanwaltskammer nach außen; ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte und unterfertigt alle Geschäftsstücke. In der Hauptversammlung und im Vorstand führt er den Vorsitz.
  2. Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von einer Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines weiteren Vorstandsmitgliedes die Entscheidung zu.
  3. Absatz 3,Der Präsident wird im Fall der Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027657

alte Dokumentnummer

N2196714672T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P36/NOR12027657