Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Präsident und der Vizepräsident haben vor ihrem Amtsantritt der Aufsichtsbehörde, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(2)Absatz 2,Alle Organe der Patentanwaltskammer und das Personal des Kammeramtes sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden, sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß § 17 Abs. 2 handelt.Alle Organe der Patentanwaltskammer und das Personal des Kammeramtes sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden, sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, handelt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
NOR12027660
alte Dokumentnummer
N2196714675T