Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
ab 07.07.1967 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute07.07.1967 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wenn die Hauptversammlung die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Kammerangelegenheiten zu treffen.
  2. Absatz 2,Die übrigen Kammerorgane sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen und hiedurch deren ordnungsgemäße Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde selbst die Ergänzung oder Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027662

alte Dokumentnummer

N2196714677T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P41/NOR12027662