Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
§ 53.Paragraph 53,
Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (Paragraph 54, Absatz eins,) und das Amt des Untersuchungskommissärs (Paragraph 61,) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40152803