Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 5807.07.196731.12.2013 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.
  4. Absatz 4,Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152807

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P58/NOR40152807