Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
§ 69.Paragraph 69,
Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß Paragraph 53,, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40152810