Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
§ 82.Paragraph 82,
Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben. Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (Paragraph 6, Absatz eins,), den Patentanwaltsanwärtern (Paragraph 27, Absatz 5,) und den Angestellten der Patentanwälte (Paragraph 29, Absatz eins,) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027703
alte Dokumentnummer
N2196714718T