Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1967Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieser Vertrag gilt für die Behandlung der Nachlässe österreichischer Staatsbürger, die in der Ungarischen Volksrepublik ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben, und der Nachlässe ungarischer Staatsbürger, die in der Republik Österreich ihren letzten Wohnsitz gehabt oder dort Vermögen hinterlassen haben.
Schlagworte
Erbschaft, Verlassenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027722
Alte Dokumentnummer
N2196716217T