Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1967Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Vorzulegende Urkunden
(1)Absatz eins,Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zwecke ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung samt Begründung, sofern eine solche nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, erforderlich ist; falls nach diesem Rechte keine Begründung erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat;
eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit;
sofern sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat, einen Nachweis darüber, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung dieser Partei zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung zu erbringen; und
eine gemäß den Vorschriften des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen vom 9. April 1965 entsprechend beglaubigte Übersetzung der in den Buchstaben a und b sowie gegebenenfalls auch der im Buchstaben c angeführten Urkunden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung auf Grund eines Vergleiches beantragt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027733
Alte Dokumentnummer
N2196716228T