Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1967Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
(3)Absatz 3,Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem andren Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Falle bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 9. April 1965, in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027740
Alte Dokumentnummer
N2196716235T