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Art. 19

Fassungen
ab 26.09.1967 — BGBl. Nr. 306/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute26.09.1967 BGBl. Nr. 306/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

26.09.1967BGBl. Nr. 306/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.
  3. Absatz 3,Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem andren Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige; in diesem Falle bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 9. April 1965, in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002095

Dokumentnummer

NOR12027740

Alte Dokumentnummer

N2196716235T