Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1967Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Sicherstellung von Nachlaßvermögen
Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Staatsbürgers des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteils notwendigen Verfügungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027730
Alte Dokumentnummer
N2196716225T