Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 205/2014Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 5
(1) Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und vier Sekretären, die von der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
(2) Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Bei ihrer Ernennung sind auch eine ausgewogene geographische Vertretung und juristisches Fachwissen zu berücksichtigen.
(3) Die Zahl der Sekretäre kann nach Konsultation des Rates und in Übereinstimmung mit Artikel 10 erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR40165531