Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Besondere Bestimmungen für Zustellungen
Artikel 18
(1)Absatz eins,Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 13 bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf keiner Beglaubigung.
Anmerkung
1. Nur bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zustellung ohne oder gegen den Willen des Empfängers zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und § 163 Abs. 5 Geo., BGBl. Nr. 264/1951).
2. Zur weiteren Vorgangsweise bei Abs. 2 siehe § 12 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sowie § 163 Abs. 5 und 6 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Übersetzung, Zustellungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027603
Alte Dokumentnummer
N2196713293T