Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1967Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
IV. TEILrömisch vier. TEIL
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 29
Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.
Anmerkung
Zum Unterschied vom ersten Satz, der nur bei Verfahren vor einem ungarischen Gericht von Bedeutung sein kann, gilt der zweite Satz auch für Aufträge, die in einem österreichischen Gerichtsverfahren ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12027614
Alte Dokumentnummer
N2196713304T