Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 13.08.1967 — BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.08.1967 BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.08.1967BGBl. Nr. 288/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln 7 bis 9 angeführt sind, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates zuständig:

Ziffer eins wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hat;

Ziffer 2 wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden Streitigkeit belangt wird;

Ziffer 3 wenn in einer Handelssache die vertragliche Verpflichtung, die Gegenstand der Streitigkeit ist, nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft zwischen Kläger und Beklagten im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte;

Ziffer 4 wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hat und die schädigende Handlung im Gebiet dieses Staates begangen wurde;

Ziffer 5 wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet dieses Staates Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen Staates weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027760

Alte Dokumentnummer

N2196725058S