Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 13.08.1967 — BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute13.08.1967 BGBl. Nr. 288/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

13.08.1967BGBl. Nr. 288/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Gerichte jedes der Hohen Vertragschließenden Teile haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
  2. Absatz 2,Bei Dringlichkeit können jedoch bei den Gerichten jedes der Hohen Vertragschließenden Teile vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt werden, gleich welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.

Schlagworte

Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002099

Dokumentnummer

NOR12027764

Alte Dokumentnummer

N2196725062S