Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1967Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die in Frankreich errichteten und dort vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten und dort vollstreckbaren Urkunden werden in Frankreich für vollstreckbar erklärt; die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der „opposition“ angefochten werden.
(2)Absatz 2,In jedem der beiden Staaten hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen geschlossenen Vergleiche und auf die vor österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft geschlossenen Vergleiche in Unterhaltssachen anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Siehe § 18 Z 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954.
Schlagworte
Exekution, ordre public
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12027767
Alte Dokumentnummer
N2196725065S